Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Schreinerei Dirk Berens GmbH / Menuiserie Dirk Berens S.à r.l. (AN)

Die Geltung dieser AGB werden ausdrücklich anerkannt, auch wenn die Bestellung des Auftraggeber (AG) andere Bedingungen beinhaltet.

1. Allgemeine Bedingungen/Anzuwendendes Recht

a) Es gilt deutsches Recht. b) Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschl. Montage gilt die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. c) Für alle Leistungen, bei denen die VOB nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen dieser AGB.

d) Der Auftrag gilt dann vom Auftragnehmer (AN) als angenommen, wenn er von diesem nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich widerrufen wird.

e) Sämtliche Lieferungen erfolgen zu den am Versandtag gültigen Preisen und Bedingungen bzw. zu den im Auftrag vereinbarten Preisen und geschehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Soweit nach Vertragsabschluss die im Auftrag festgelegten Cirka-Maße, Typen oder Ausführungsarten usw. sich verändern, ist der Preis den neuen Gegebenheiten entsprechend der dann jeweils gültigen Preistabelle des Unternehmers zu berichtigen. Es gelten dann die den veränderten Gegebenheiten angepassten Preise als vereinbart. f) Unsere Leistungen sind Maßanfertigungen und können daher weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

1.1 Sonderbedingungen für Bau- und Montagearbeiten:

Bau- und Montagearbeiten unterliegen hinsichtlich der Ausführung folgenden ergänzenden Sonderbedingungen: Bei Beginn der Montage müssen alle notwendigen bauseitigen Vorarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und abgeschlossen sein, sodass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann (s. Punkt 5 Schadenersatz).

2. Lieferbedingungen

Lieferfristen und –termine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese vom AN schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung; jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführungen geklärt sind und alle sonstigen vom Auftraggeber(AG) zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung. Auch bei fest vereinbarten Lieferterminen gerät der AN nur durch Mahnung in Verzug. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des AN oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

An den vereinbarten Liefertermin bzw. Montagetermin ist auch der AG gebunden. Verweigert der AG die Leistungsausführung innerhalb der vereinbarten Zeit, weil er die Auftragsausführung zu einem späteren Zeitpunkt wünscht, so wird ihm nach Vereinbarung mit dem AN eine Nachfrist gewährt, wobei der AN jedoch berechtigt ist, einen entsprechenden der zeitlichen Verschiebung höheren Preis zu berechnen für Lohn- und Materialteuerung; es sei denn, der AN hat eine entsprechende befristete Preisgarantie abgegeben. Hiervon unberührt bleibt Schadensersatz Ziff. 2.

3. Zahlungs-Bedingungen
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb acht Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Enthält die Auftragsbestätigung oder die Rechnung Sondervereinbarungen, so sind diese maßgebend. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung am 15. des dem eingeräumten Zahlungsziel folgenden Monats ein. Gerät der AG in Zahlungsverzug, so sind von diesem Tage an Zinsen in banküblicher Höhe zu zahlen.
Ferner kann der Auftragnehmer die in Ziff. 8 – vereinbarter Eigentumsvorbehalt – die Weiterveräußerung und Montage der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des AG verlangen. Der AG ermächtigt jetzt schon den AN in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware als Sicherungsleistung abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der AN dies ausdrücklich erklärt.
Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschl. evtl. Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Gewährleistung / Sachmängelhaftung / produktspezifische Hinweise
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Eine Garantie gewährt der AN nicht. Sofern Dritte Waren, die zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigt werden, mit Garantieleistungen versehen haben, wird der AN bei Inanspruchnahme durch den AG diesen als dessen Erfüllungsgehilfe bei der Abwicklung gegenüber dem Garantiegeber unterstützen. Der AN tritt dem dies hiermit annehmenden AG eigene Sachmängelhaftungsansprüche gegen seine Lieferanten ab, soweit sie vom AN nicht selbst geltend gemacht werden.
Berechtigte Mängel an der Lieferung verpflichten den AN nach seiner Wahl nur zur Ersatzlieferung oder Preisänderung. Vorbehalten bleiben konstruktive Änderungen als technische Weiterentwicklung. Sie berechtigen den AG nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Farbabweichungen bei Sonder- und Zusatzelementen sind möglich und somit kein Reklamationsgrund. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere o.ä.) liegen und üblich sind. Für eventuell entstehende Schäden an zu tapezierten, verputzten oder mit Fliesen verkleideten Bauteilen o. ä., welche für Reparatur- oder Gewährleistungsarbeiten geöffnet werden müssen, kann vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen werden.
Der AG wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind z.B. Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch unnatürliche Benutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung und Pflege entstanden sind. Pflegeanleitungen zu unseren Produkten sind anzufordern oder stehen auf unserer Homepage zum Download bereit. Diese Anleitungen dienen fachlichen Hinweisen und stellen eine Empfehlung dar. Hieraus können dennoch keine eigenständigen Gewährleistungs- oder einklagbare Ansprüche gegenüber dem Verfasser und Herausgeber abgeleitet werden.

5. Schadenersatz
Wird vom AG die Ausführung der vom AN angebotenen Arbeiten verweigert oder reagiert er auf das wörtliche Angebot zur Ausführung der bedungenen Arbeiten trotz Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nicht, so ist der AN berechtigt, seinerseits die Leistung zu verweigern, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der AN ist grundsätzlich berechtigt, ohne konkreten Nachweis der Höhe seines Schadens bezogen auf Provisionen, Verwaltungskosten, Bereitstellungsaufwand, nutzlose Anfahrten und entgangenen Gewinn einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 40% des Vertragspreises zuzgl. gesetzliche Steuer geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung der Arbeiten aus Gründen nicht möglich wird, die der AG zu vertreten hat, etwa bei zwischenzeitlicher Ausführung durch einen dritten Unternehmer, sowie im Falle der Nichterfüllung dieser Zahlungs-Bedingungen. Kündigt der AG vor Herstellung/Bauausführung den Werkvertrag, so ist der AN berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6. Nebenabreden
Mündliche Abmachungen sind ungültig. Wirksam sind nur schriftliche Abmachungen, wenn sie auf dem Original des Auftrages festgelegt und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

7. Zeichnungen und Entwürfe
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der AN sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltung ist der AN berechtigt als Vertragsstrafe 500 € geltend zu machen. Sofern der AN Möbelstücke (z.B. Küchen, Badmöbel o.ä.) bis zur endgültigen Fertigstellung und Übergabe ausstellen möchte, bestehen seitens des AG hierzu keine Bedenken bzw. der AG erteilt hierzu seine ausdrückliche Erlaubnis unter Verzicht einer Vergütung.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des AN.

8.2 Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums-Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den AG steht dem AN ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8.6 Der AG verpflichtet sich bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.

8.7 Zusätzlich zu den Punkten 8.1 bis 8.6 wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt für den Fall vereinbart, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Generalunternehmer mit dem AG besteht und der AN als Subunternehmer beauftragt ist. Hierbei gilt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, mit der Ergänzung, dass mit Untergang (z. B. durch Einbau gem. § 946 BGB) oder Verkauf (z. B. von Fenstern), die Forderungen des Generalunternehmers gegen den AG auf den Subunternehmer (als AN) sicherungshalber abgetreten werden. => verlängerter Eigentumsvorbehalt.

9. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der AG zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein. Sofern keine Abnahme vereinbart wurde: Mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Gebrauch der gelieferten / eingebauten Leistung gilt die vom AN erbrachte Leistung vom AG als abgenommen.

10. Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online –Streitbeilegung (OS)

bereit: ec.europa.eu/consumers/odr

Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass wir nicht an Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und dazu auch nicht verpflichtet sind.

11. Preisänderungsklausel

Wir behalten es uns vor, die jeweiligen Preise in der Auftragsbestätigung nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend ab Auftragsunterzeichnung, den ggfls. veränderten Markbedingungen, wie z.B. erhebliche Veränderungen in den Beschaffungskosten, anzupassen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN.

13. Datenschutzerklärung
Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang der Daten des AG verweist der AN auf seine gesonderte Datenschutzerklärung.

14. Widerrufsrecht
Für sämtliche Informationen zum Widerrufsrecht des AG verweist der AN auf seine gesonderte Belehrung.

Stand 08/2018